Widerrufsrecht

Was Sie als Kunde wissen sollten!

Der Verbraucher kennt das Widerrufsrecht schon aus anderen Bereichen, z. B. aus dem Online-Handel. Nach dem Willen der EU gilt dies nun auch für Maklerverträge, die mit Verbrauchern im Fernabsatz (E-Mail, Fax, Telefon, Internet, etc.) oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden (Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU).

Seit dem 13.06.2014 ist der Makler vom Gesetzgeber (BGBl. Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642) verpflichtet, jeden Immobilieninteressenten über sein bestehendes Widerrufsrecht zu belehren.

Wann entsteht ein Maklervertrag?

Auch wenn der Interessent sich erst einmal unverbindlich informieren will, schließt er bereits dann einen Maklervertrag, wenn er die Leistung des Maklers (Informationen, Exposé, Besichtigung etc.) in Anspruch nehmen will und über die Provisionspflicht bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages informiert wurde.

BGH-Rechtsprechung: Ein Maklervertrag kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bereits zustande, wenn Sie sich bloß über das Objekt informieren wollen, Sie von der Provisionspflicht wissen und die Dienste (Besichtigung, Exposé etc.) des Maklers in Anspruch nehmen wollen (BGH, Urt. v. 3.5.12 – III 62/11).

Wichtige Punkte für Sie

Keine zusätzlichen Kosten

Sie müssen, wie bisher, nur dann eine Provision zahlen, wenn es zum Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages kommt und dies auf die Tätigkeit des Maklers zurückgeht.

Unverbindliche Besichtigungen

Wenn Sie sich die Immobilie also zunächst nur ansehen wollen, dann ist dies weiterhin unverbindlich. Besichtigungen etc. werden, wie bisher, nicht abgerechnet.

14 Tage Widerrufsrecht

Sie als Interessent / Verbraucher haben das Recht, den Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.

Kein Interesse? Kein Problem!

Sollten Sie nach der Besichtigung kein Interesse an dem Objekt haben, müssen Sie, wie bisher, nichts weiter unternehmen, also auch nicht widerrufen. Ihr Makler wird Ihnen keine Rechnung stellen.

Kein Ausschluss möglich

Ihr Makler kann das Widerrufsrecht nicht ausschließen und Sie können nicht darauf verzichten, da Sie beide an die Vorschriften gesetzlich gebunden sind.

Vollständige Leistungserbringung

Hat der Makler seine Leistung vollständig erbracht, können Sie Ihr Widerrufsrecht vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verlieren (§ 356 Abs. 4 BGB n.F.).

Wann ist die Maklerleistung vollständig erbracht?

Die Leistung ist vollständig erbracht, wenn der Makler Ihnen „die Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages vermittelt oder nachgewiesen" hat (§ 652 BGB) oder anders formuliert:

Sie den Miet- oder Kaufvertrag verhandelt haben und abschließen können.

Gesetzliche Grundlage

Der Wortlaut der Widerrufsbelehrung geht auf das Gesetz zurück (BGBl. Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642). Ihr Makler hat hierauf keinen Einfluss.

Auch die optionalen Erklärungen zum Wertersatz und zum vorzeitigen Erlöschen orientieren sich eng am Gesetzeswortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 356 Abs. 4, 357 Abs. 8 BGB).

Möchte Ihr Makler ein Einverständnis zur Widerrufsbelehrung, bevor er für Sie tätig wird, dann gehen Sie damit keine gesonderte Vereinbarung ein.

Weitere Anwendungsbereiche

Widerrufbar

  • Maklerverträge
  • Sachverständigen- bzw. Gutachterverträge
  • Mietrechtliche Vereinbarungen
  • Wohnungsmietvertrag (ohne Besichtigung)

Nicht widerrufbar

  • Wohnungsmietvertrag (mit Besichtigung)
  • Kaufverträge bei Immobilienbesichtigung vor Ort

Haben Sie Zweifel?

Fragen Sie bei der Verbraucherzentrale oder dem IVD nach und holen Sie eine neutrale Meinung ein.

Verbraucherzentrale

Unabhängige Beratung für Verbraucher bei Fragen zum Widerrufsrecht

IVD - Immobilien Verband Deutschland

Fachverband für professionelle Immobilienmakler und neutrale Beratung

Fragen zu diesen Bestimmungen?

Bei Fragen zu unseren rechtlichen Bestimmungen können Sie sich gerne an uns wenden.

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